| Einschränkung der Grundrechte in Deutschland |
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Am dem 30. Juni wurden die Grundrechte in unserem Land -unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit- weiter eingeschränkt. So unter anderem das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Schutzes vor Auslieferung. Wenig Spirituell? Genau, deswegen weisen wir an dieser Stelle auch darauf hin... Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 Seite 999 Elfter Teil Schlussvorschriften: § 98 Einschränkung von Grundrechten: Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23
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