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Einschränkung der Grundrechte in DeutschlandPDFDruckenE-Mail

Am dem 30. Juni wurden die Grundrechte in unserem Land -unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit- weiter eingeschränkt. So unter anderem das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Schutzes vor Auslieferung.
Wenig Spirituell? Genau, deswegen weisen wir an dieser Stelle auch darauf hin...






Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung vonVermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 Seite 999

Elfter Teil
Schlussvorschriften:
§ 98

Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 desGrundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzeseingeschränkt.



Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I, Nr. 23



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